Ihr Management-Organisations-Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen M.O.P Management-Organisations-Partner GmbH (im Folgenden M.O.P genannt) und den Kunden; entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder von den Geschäftsbedingungen von M.O.P abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt M.O.P nicht an, es sei denn, M.O.P hätte ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von M.O.P gelten auch dann, wenn M.O.P in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von M.O.P abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Geschäftsbedingungen von M.O.P gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 


 

2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote von M.O.P sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von M.O.P in Textform zustande. Die Mitarbeiter von M.O.P sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch M.O.P nicht.

 


 

3. Installation, Schulung und Betreuung
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch M.O.P als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung in Textform und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. Auskünfte bedürfen der Bestätigung von M.O.P in Textform.

 


 

4. Preise
Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Datenträger, Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreis berechnet. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet. M.O.P ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

 


 

5. Lieferfrist
Von M.O.P genannte Fristen, insbesondere Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich zugesagt worden sind. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von M.O.P nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere Streik oder Aussperrung bei M.O.P, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

 


 

6. Annahmeverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist M.O.P nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt M.O.P Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder M.O.P einen höheren Schaden nachweist.

 


 

7. Gefahrenübergang, Mängelhaftung
Dem Kunden ist bekannt, dass Standard- und Individualsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. M.O.P macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen. Soweit M.O.P gemäß gesonderter Vereinbarung Software installiert, wird der Kunde diese, auf Verlangen von M.O.P gemeinsam mit dem Mitarbeiter von M.O.P, unverzüglich testen. Läuft die Software im Wesentlichen ver tragsgerecht, wird der Kunde unverzüglich die Abnahme erklären. M.O.P kann Mängel nach Wahl durch Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Austausch mit mangelfreier Ware beseitigen. Mängel der Software kann M.O.P darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. M.O.P haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von M.O.P beruhen. Soweit M.O.P keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. M.O.P haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern M.O.P schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.

 


 

8. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die vorgenannte Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber M.O.P ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von M.O.P.

 


 

9. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von M.O.P anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 


 

10. Eigentumsvorbehalt
M.O.P behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises vor. Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt der vorstehende Vorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von M.O.P in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Es gilt erweiterter Eigentumsvorbehalt.

 


 

11. Umfang der Rechtseinräumung
M.O.P behält an der durch M.O.P entwickelten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist. Die Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde, erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software entsprechend der erworbenen Lizenzen. Für die von M.O.P vertriebenen Fremdprodukte gelten die jeweiligen Geschäfts- und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Die erhaltenen Datenträger dürfen nur - soweit technisch zwingend erforderlich - zum Zweck der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder in anwendbaren Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Decompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Engineering) ist ebenfalls unzulässig.

 


 

12. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, M.O.P von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und M.O.P auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. M.O.P ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

 


 

13. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit M.O.P geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonstige Rechte oder Pflichten aus mit M.O.P geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von M.O.P ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Mangelhaftungsansprüche.

 


  

14. Schlussbestimmung
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Zwickau Gerichtsstand; dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Sitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. M.O.P ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht des Sitzes des Kunden zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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